Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen der euroTECH Handling GmbH (AGB)
Stand: Mai 2023
1. Geltungsbereich
1.1. Unsere AGB gelten ausschließlich und ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis auch für alle künftigen Warenlieferungen und Leistungen, die wir an den Kunden erbringen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.2. Diese Verkaufs- und Leistungsbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle unsere künftigen Lieferungen an den Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf die Anwendung dieser Verkaufs- und Leistungsbedingungen hinweisen müssen.
1.3. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Abs. (1) BGB.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich die Bezeichnung „verbindlich“ beigefügt ist. Unsere Angebote können vom Kunden nur binnen 30 Tagen nach Zugang angenommen werden. Der Vertrag kommt wahlweise durch unsere ausdrückliche Annahme der Bestellung, durch Auftragsbestätigung oder mit Warenauslieferung zu Stande.
2.2. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir Auskünfte über seine Bonität und seine wirtschaftlichen Verhältnisse einholen. Für den Fall einer negativen Auskunft behalten wir uns vor, die Ware nur gegen Vorauskasse auszuliefern. Wenn eine Finanzierung des Kaufpreises durch Dritte vorgesehen ist, können wir zudem vor Auslieferung einen Nachweis über die Finanzierung verlangen.
2.3. Abbildungen, Beschreibungen, Maß- und Mengenangaben in Katalogen und Prospekten sind nur verbindlich, wenn dies mit dem Kunden zuvor schriftlich vereinbart wurde. Die Beschaffenheit der von uns zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen vertraglichen Unterlagen. Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten, soweit diese nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung für den Kunden nicht eingeschränkt wird.
2.4. Will der Kunde den vertraglich vereinbarten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ändern, hat er diesen Änderungswunsch uns gegenüber schriftlich zu äußern. Die Kosten für den hierdurch entstehenden Aufwand (z. B. Erstellung eines Änderungsvorschlags, Stillstandzeiten etc.) hat der Kunde zu tragen, soweit wir seinem Änderungsverlangen nachkommen.
3. Informationspflichten des Kunden
3.1. Sofern sich die Daten des Kunden (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) bis zur Leistungserbringung ändern, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Information oder gibt er von vorneherein falsche Daten an, sind wir berechtigt, etwaige Kosten erstattet zu verlangen, die uns auf Grund der falschen und/oder unvollständigen Angaben entstehen.
3.2. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der von ihm angegebene E-Mail-Account erreichbar ist.
4. Mengen- und Maßangaben, Mitwirkungspflichten
4.1. Mit dem Zustandekommen des Vertrags bestätigt der Kunde, dass sämtliche Mengen und Maße in seinen Bestellungen auf seinen von ihm geprüften Angaben basieren.
4.2. Stellen sich nachträglich Abweichungen zu den Angaben des Kunden heraus, gehen hierdurch bedingte Mehrkosten zu seinen Lasten. Das gleiche gilt, wenn sich bei der technischen Installation und/oder Montage Mehrkosten ergeben. Im Zuge der Montage unvorhergesehen anfallende Zusatzteile werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.3. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ändern, so hat er dies uns gegenüber schriftlich mitzuteilen. Kommen wir dem Änderungsverlangen nach, hat er die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu zählt insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten.
4.4. Es obliegt dem Kunden, dass die erforderlichen Anschlüsse zur Montage vorhanden sind. Etwa notwendige Installationsarbeiten (insbesondere die Verlegung der Leitung für Wasser zu- und -abfluss, Luft, Elektrizität und Gas) gehören nicht zu unserem Leistungsumfang. Die Kosten einer Verzögerung, die durch fehlende Anschluss- und/oder Installierungsmöglichkeiten entstehen, sind vom Kunden zu tragen. Bei von uns zu erbringenden Montageleistungen hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass seine Räumlichkeiten rechtzeitig fertiggestellt sind und für uns ein ungehinderter Zugang und Zugriff möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, fallen etwaige Verzögerungen in den Verantwortungsbereich des Kunden. Wir sind zum Beginn der Montageleistungen erst verpflichtet, wenn alle anderen Handwerker ihre Gewerke fertiggestellt haben und keine Beeinträchtigungen mehr zu erwarten sind.
4.5. Der Kunde benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der uns für notwendige Informationen zur Verfügung steht und die zur Auftragsdurchführung notwendigen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann.
4.6. Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu ermöglichen. Insbesondere wird der Kunde sicherstellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungen seinerseits oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für uns kostenlos erbracht werden.
4.7. Erfordert die Durchführung des Auftrags die Änderung oder Ergänzung von Software des Kunden, hat dieser einen verantwortlichen, qualifizierten Mitarbeiter seines Unternehmens zur Vornahme der Änderung bereitzustellen.
4.8. Ist für die Durchführung des Auftrags die Bedienung einer Maschine des Kunden erforderlich, stellt dieser verantwortliches, qualifiziertes Bedienpersonal seines Unternehmens bereit.
4.9. Die für die Ausführung erforderlichen kundenspezifischen Unterlagen und andere notwendige betriebsinterne Informationen hat der Kunde uns auch ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
4.10. Der Kunde haftet für Verzögerungen oder Fehler in der Auftragsausführung, wenn sich diese aus von ihm eingereichten Leistungsdaten, falschen oder unvollständigen Angaben oder sonstigen von ihm zu vertretenden Umständen ergeben.
5. Preise
5.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackungs- und Versandkosten sowie ggf. Zölle; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
5.2. Unsere Preise ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste, sofern keine andere Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den von uns genannten Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5.2. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Preise erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises von dem Kunden geltend gemacht werden.
5.6. Wenn mit dem Kunden schriftlich nicht anders vereinbart wurde, schließen die Preise die Aufstellung, Montage (z. B. an Anschlüsse) und Inbetriebnahme nicht ein und sind gesondert zu vergüten, wobei auch die An- und Rückfahrzeiten unserer Mitarbeiter als vom Kunden zu bezahlende Arbeitszeiten gelten.
5.7. Falls wir für den Kunden von ihm beauftragte Reparaturen oder sonstige Leistungen ausführen, die nicht unter unsere Gewährleistungspflicht fallen, sind unsere Arbeitsleistungen gemäß vorstehendem Absatz zu vergüten.
5.8. Für die Lieferung von Updates und Upgrades von Softwareprogrammen werden dem Kunden die zum Zeitpunkt der Bestellung der Updates und Upgrades gültigen Aufschläge und Preise gemäß den dann gültigen Preislisten gesondert in Rechnung gestellt.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Sofern schriftlich nicht etwas anders vereinbart ist, werden sämtliche in Rechnung gestellten Beträge unmittelbar mit Rechnungseingang beim Kunden zur Zahlung ohne Abzug fällig. Gleiches gilt für vereinbarte Kostenvorschüsse und/oder Abschlagszahlungen. Bei Kaufverträgen können wir immer auf Zug-um-Zug-Leistung bestehen, d. h. die Auslieferung vom gleichzeitigen Zahlungseingang abhängig machen. Bei Werkverträgen sind wir zur Vorleistung nur verpflichtet, wenn uns der Kunde geeignete Unterlagen vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die Finanzierung sichergestellt ist.
6.2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er bei nicht rechtzeitiger Zahlung nach Eintritt der Fälligkeit und Rechnungszugang kraft Gesetzes nach 30 Tagen, oder vorher durch eine Mahnung, in Zahlungsverzug gerät. Solchen falls sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Wir sind berechtigt, für jede erforderliche Mahnung Mahngebühren in Höhe von EUR 10,00 pro Schreiben zu verlangen; dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis gestattet, dass uns durch die Mahnung ein geringerer oder kein Aufwand entstanden ist.
6.3. Bei Zahlungsrückständen sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen vom vollständigen Ausgleich unserer offenen Forderungen abhängig zu machen.
6.4. Werden die Zahlungen zwischen uns und dem Kunden mittels eines SEPA-Lastschriftverfahrens abgewickelt, so erteilen wir die Vorabankündigung (Pre-Notification) spätestens drei Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum. Fällt der Belastungstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, wird die Belastung am nächsten Bankarbeitstag (Target-Tag) ausgeführt.
7. Lieferzeit, Fristen, Teillieferungen
7.1. Verbindliche Lieferzeiten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, die auch per Telefax oder E-Mail erteilt werden kann. Die vereinbarten Lieferzeiten und Termine beginnen mit dem Tag unserer Bestätigung der Bestellung und verstehen sich bei Kaufverträgen für den Zeitpunkt der Auslieferung ab Werk und bei Werkverträgen für den Zeitpunkt der Fertigstellung. Der Beginn der angegebenen Zeitspanne setzt die Abklärung aller technischer Fragen, die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden sowie das Vorliegen der von ihm beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen voraus. Etwaige vom Kunden nach Vertragsschluss verlangte Änderungen in der Ausführung verlängern die Lieferfristen und Termine entsprechend. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt uns vorbehalten.
7.2. Von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insbesondere Streik, höhere Gewalt und nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) verlängern die vereinbarten Lieferfristen und Termine für die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Der Kunde ist über diese Umstände unverzüglich zu informieren; sollte die Verzögerung länger als drei Monate andauern, ist er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Dieses Recht steht auch uns zu, wobei die Nachfristsetzung in diesem Fall nicht erforderlich ist.
7.3. Werden wir nach vorstehendem Absatz von unserer Leistungsverpflichtung frei oder verlängert sich die Lieferfrist oder der vereinbarte Freistellungstermin, hat der Kunde keine Schadensersatzansprüche.
7.4. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind Teillieferungen durch uns ebenso zulässig, wie Lieferungen vor Ablauf der vereinbarten Lieferzeit.
7.5. Mit dem Kunden vereinbarte Abrufaufträge sind mangels anderer Vereinbarungen spätestens innerhalb von zwölf Monaten durch Abrufe von ihm abzuwickeln. Erfolgt dies nicht, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich eingetretene Preissteigerungen an den Kunden weiterzugeben.
7.6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7.7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. (2) Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
7.8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.9. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrags ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
7.10. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
8. Gefahrübergang
8.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme– auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8.2. Mangels entgegenstehender Vereinbarung bestimmen wir die Art und Weise der Verpackung und des Versandes. Sofern der Kunde es schriftlich beantragt, decken wir die Lieferung durch eine Transportversicherung auf seine Kosten ein.
8.3. Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit Abnahme durch den Kunden auf ihn über. Dieser hat für den Installationstermin eine für ihn zur Abnahme autorisierte Person zu bestellen, wenn er persönlich nicht anwesend sein wird. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so geht die Gefahr mit der erfolgenden Installation auf ihn über, ohne dass es hierfür einer Abnahmeerklärung bedarf.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die Ware bleibt in unserem Eigentum, bis sämtliche Ansprüche, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, worin ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist.
9.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können.
9.3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang und solange er nicht gegenüber uns in Verzug ist, weiter verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endrechnungsbetrags (zzgl. USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Kundeseinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware (Endrechnungsbetrag zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
9.5. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.6. Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
10. Mängelhaftung, Schadenersatz
10.1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.2. Für gebrauchte Waren leisten wir keine Gewähr, es sei denn, wir haften gem. nachstehenden Ziffern 10.4 bis 10.6. Bei neuen Sachen ist der Kunde bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst darauf beschränkt, Nacherfüllung geltend zu machen, wobei wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vorbehalten. Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nachseiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
10.3. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. An Stelle der Nacherfüllung kann dann vom Käufer Minderung des vereinbarten Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangt werden (Letzteres jedoch nur, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist).
10.4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir, unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertrags ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
10.6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
10.8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445a, 445b, 478 BGB und in den Fällen der §§ 438 Abs. (1) Nr. 2, 634a Abs. (1) Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Dies gilt auch in den Fällen der vorstehenden Ziff. 10.4. bis 10.6.
10.9. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde an Stelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.10. Der Gewährleistung unterliegen nicht der übliche Verschleiß der gelieferten Ware, insbesondere der Verschleißteile. Darüber hinaus haften wir nicht für Funktionsstörungen, die auf unsachgemäßen Gebrauch, unzureichende Wartung oder Bedienungsfehler des Kunden zurückzuführen sind.
10.11. Von den vorstehenden Absätzen nicht erfasst sind Verzugsschäden, welche spezieller in Ziff. 7.7. bis 7.10. geregelt sind.
11. Software, Haftung für Datenverlust
11.1. Sofern wir nach vorstehender Ziff. 10 schadenersatzpflichtig sind, wird unsere Haftung für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und vollständiger Anfertigung von Sicherungskopien der gesamten Daten, Strukturen und Programme eingetreten wäre.
11.2. Ist in unserem Leistungsumfang die Verwendung von Softwareprodukten Dritter enthalten, anerkennt der Kunde bereits jetzt die Nutzungs-/Lizenzbedingungen des Rechteinhabers an dieser Software. Diese werden ihm von uns auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Für Funktionsstörungen, die mit den beim Kunden installierten Betriebssystem-Umgebungen und-Konfigurationen zusammenhängen oder damit in Verbindung gebracht werden, sind wir nichtverantwortlich. Unsere Haftung ist auch ausgeschlossen bei Nicht-kompatibilität des Software-Programms mit der Hard- und/ oder Software des Kunden, es sei denn, wir haben gemäß schriftlicher Vereinbarung diesbezügliche Beratungsleistungen erbracht.
11.3. Unsere IT-Leistungen (z. B. Softwareinstallationen, Updates etc.) werden dem Kunden mit dem Stundensatz eines IT-Technikers in Rechnung gestellt, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
12. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
12.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.
12.2. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
12.3. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
13. Vergabe an Dritte
13.1. Wir sind auch ohne vorherige Zustimmung des Kunden berechtigt, den Auftrag oder Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben.
13.2. In diesen Fällen haften wir für den Dritten wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.
14. Geheimhaltung, Datenschutz
14.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen), die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how (nachfolgend: „vertrauliche Informationen“), sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weitergabe durch den Kunden bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Sie dürfen im eigenen Betrieb des Kunden nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Der Kunde wird uns unverzüglich informieren, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung weitergegeben wurden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden vertraulichen Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände, die nicht Bestandteil der Lieferungen sind oder für die Verwendung der Lieferungen erforderlich sind, unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten oder löschen.
14.2 Wir behalten uns alle Rechte an den in Ziffer 14.1 genannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie beispielsweise Patenten, Gebrauchsmustern) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
14.3 Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, beachten wir die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz. In diesem Fall ergeben sich die Einzelheiten über die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verarbeitung aus einer von uns bereitgestellten Datenschutzerklärung oder einer gesondert zu schließenden Vereinbarung zur Datenverarbeitung. Wir sind berechtigt, alle vom Kunden eingebrachten und erzeugten Informationen, ausgenommen personenbezogene oder unternehmensbezogene Daten, über den Vertragszweck hinaus für beliebige Zwecke wie beispielsweise statistische, analytische und interne Zwecke zu speichern, zu nutzen, zu übertragen und/oder zu verwerten. Dieses Recht ist unbefristet und unwiderruflich.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz unseres Unternehmens. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
15.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
15.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Regelungen hiervon unberührt.
euroTECH Handling GmbH
Allgemeine Einkaufsbedingungen
der euroTECH Handling GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere AGB gelten für den Einkauf von Waren und die Beauftragung von Leistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrags.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich und ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis auch für alle künftigen Bestellungen an den Lieferanten. Abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unser AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Leistung vorbehaltlos annehmen.
(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Abs. (1) BGB.
§ 2 Bestellung und Angebotsunterlagen
(1) Sofern wir mit unserer Bestellung ein Angebot abgeben, kann dieses nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang angenommen werden. Mündlich erteilte Bestellungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Erteilt der Lieferant eine Auftragsbestätigung, hat er auf dieser unsere Bestellnummer anzugeben.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in unserer Bestellung angegebene Preis ist bindend. Hierin ist, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, die Lieferung „frei Haus“ sowie die Verpackung mit enthalten. Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung zurückzunehmen, wenn wir dies von ihm verlangen.
(2) Alle Preise sind Netto-Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestell-Nummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
(3) Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir den Betrag innerhalb von
14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
§ 4 Abtretung, Zurückbehaltung, Aufrechnung
(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
(2) Gegen uns bestehende Forderungen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Selbiges gilt hinsichtlich einer gerichtlichen Geltendmachung durch Dritte in Form der gewillkürten Prozessstandschaft.
§ 5 Lieferzeit
(1) Die von uns angegebene Lieferzeit ist verbindlich, etwaige Fristen beginnen mit dem Eingang der Bestellung beim Lieferanten zu laufen.
(2) Der Lieferant wird uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten kann, wobei unsere Rechte wegen Verzögerung der Leistung von dieser Informationspflicht unberührt bleiben.
(3) Gerät der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag der Verspätung 0,1 %, höchstens jedoch 10 % der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung bleibt unberührt.
§ 6 Gefahrübergang
(1) Bei Kaufverträgen geht die Gefahr erst mit Eingang der Ware bei uns auf uns über.
(2) Bei Werkverträgen geht die Gefahr nach einer ausdrücklichen Abnahme in Form eines Abnahmeprotokolls auf uns über.
§ 7 Beschaffenheit und Qualität der Ware
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass seine Waren den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und DIN-Normen entsprechen. Die Waren müssen erforderlichenfalls eine CE-Kennzeichnung tragen und CE-konform sowie REACH- und RoHS-konform sein.
(2) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware den Angaben in unseren Bestellungen (einschließlich etwaiger Zeichnungen) entspricht.
(3) Der Lieferant wird ein Qualitätssicherungssystem unterhalten, welches insbesondere die Aufrechterhaltung der gängigen Qualitätsstandards, regelmäßige Qualitätsprüfungen und eine Warenausgangskontrolle beinhaltet. Der Lieferant hat Aufzeichnungen hierüber zu erstellen und uns diese auf Verlangen zu übergeben.
§ 8 Haftung des Lieferanten für Mängel
(1) Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche in vollem Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Leistungsgegenstandes zu verlangen. Wir behalten uns ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.
(2) Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt drei Jahre, falls keine längeren gesetzlichen Fristen einschlägig sind. Sie beginnt mit Gefahrübergang.
§ 9 Haftung des Lieferanten für Schäden
(1) Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Das Risiko für Transportschäden trägt der Lieferant.
(3) Falls wir von Dritten aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, hat uns der Lieferant von Ansprüchen Dritter (einschließlich der Kosten einer notwendigen Rückrufaktion) freizustellen und uns alle Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, falls er für den haftungsauslösenden Grund einzustehen hat.
(4) Die Verjährung unserer Schadensersatzansprüche richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Gewerbliche Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Werden wir deshalb von Dritten in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen des Dritten freizustellen.
(3) Im Rahmen der Auftragsdurchführung entstehende gewerbliche Schutzrechte stehen uns zu. Sollten diese aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ausnahmsweise beim Lieferanten entstehen, gestattet er uns die unentgeltliche, nicht exklusive und zeitlich unbeschränkte Nutzung.
§ 11 Eigentum an Gegenständen
(1) Alle Gegenstände, wie etwa Werkzeuge, Präsentationsstücke, Musterexemplare, Zeichnungen, Datenträger oder Modelle, die dem Lieferanten übergeben wurden, bleiben unser Eigentum. Der Lieferant verpflichtet sich diesbezüglich zur strikten Geheimhaltung und zur sofortigen Rückgabe, falls wir dies verlangen. Die Weitergabe an Dritte oder die Verwendung für eigene Zwecke (mit Ausnahme der Leistungserbringung für uns) ist unzulässig.
(2) Dasselbe gilt für Gegenstände, die ganz oder teilweise auf unsere Kosten gefertigt wurden (z.B. Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen). Diese werden ohne unmittelbare Besitzverschaffung mit Erstellung beim Lieferanten unser Eigentum. Änderungen hieran dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden. Der Lieferant haftet im Rahmen des bestehenden Besitzmittlungsverhältnisses bei einer etwaigen Beschädigung und/oder Verlust gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Software
(1) Falls einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, räumt uns der Lieferant an Softwareprodukten und der dazugehörigen Dokumentation das Eigentum und zeitlich nicht begrenzte unentgeltliche Nutzungsrechte ein. Insbesondere ist uns auch der Source-Code zu übereignen. Wir sind zur Weitergabe der Software an unsere Kunden berechtigt.
(2) Zum Zweck der Datensicherung dürfen wir Vervielfältigungen der Software anfertigen.
§ 13 Form von Erklärungen
(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber uns abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
(2) Dies gilt auch für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Lieferant gegenüber Dritten abzugeben hat, falls sie im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten stehen.
§ 14 Compliance, ETI Base Code, conflict materials, Lieferkettengesetz
(1) Der Lieferant stellt im Rahmen der Zusammenarbeit mit uns sicher, dass alle anwendbaren Gesetze und Verordnungen einschließlich sämtlicher Anti-Korruptions-Vorschriften von ihm eingehalten werden.
(2) Der Lieferant garantiert darüber hinaus die Einhaltung der Mindeststandards des „ETI Base Code“ der Ethical Trading Initative.
(3) Der Lieferant versichert, keine Rohstoffe und Mineralien zu verwenden, die aus einem illegalen Abbau in Konfliktgebieten stammen (Verbot von „conflict materials“).
(4) Der Lieferant verpflichtet sich ferner, die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes („Lieferkettengesetz“) zu beachten hat. Ziel dieses Gesetzes ist, den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt in globalen Lieferketten zu verbessern.
§ 14 Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Alle dem Lieferanten zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen), die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how (nachfolgend: „vertrauliche Informationen“), sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weitergabe durch den Lieferanten bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Sie dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Der Lieferant wird uns unverzüglich informieren, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung weitergegeben wurden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden vertraulichen Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände, die nicht Bestandteil der Lieferungen sind oder für die Verwendung der Lieferungen erforderlich sind, unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten oder löschen.
(2) Der Lieferant hat die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz zu beachten.
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unser Sitz. Darüber hinaus sind wir berechtigt, den Lieferant auch an seinem Sitz zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Regelungen hiervon unberührt.
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